Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht ist Teil des Zivilrechts, in dem die Rechtsbeziehungen bei abhängiger Tätigkeit geregelt sind. Ein eigenes Gesetzeswerk für das Arbeitsrecht besteht nicht. Vielmehr setzt es sich aus einer Vielzahl einzelner gesetzlicher Regelungen zusammen. Das Arbeitsrecht lässt sich in zwei Rechtsgebiete unterteilen, in das Individualarbeitsrecht und das Kollektivarbeitsrecht.

Das Kollektivarbeitsrecht umfasst das Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht. Ihm liegt das Prinzip der sozialen Selbstverwaltung zugrunde. Die Tarifverfassung stellt das Recht der Arbeitsverbände dar (Tarifvertragsrecht, Arbeitskampfrecht, Schlichtungsrecht, Gewerkschaftsrecht). Zur Betriebsverfassung gehören die Rechtsfragen auf Betriebsebene, insbesondere die Fragen der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die zwischen diesen geschlossenen Betriebsvereinbarungen.

Das Individualarbeitsrecht regelt dagegen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es wird vom Arbeitnehmerschutzprinzip beherrscht.

Rechtliche Regelungen finden sich unter anderem:

  • im Europarecht (Art. 119 EGV: Gleichstellung)

  • im Verfassungsrecht (Art. 3 GG)

  • im Bürgerlichen Gesetzbuch (Dienstvertrag, §§ 611 ff. BGB)

  • in bundesrechtlichen Sondergesetzen, die überwiegend im Interesse der Arbeitnehmer erlassen wurden (Kündigungsschutzgesetz, Entgeltfortzahlungsgesetz, Bundesurlaubsgesetz, Mutterschutzgesetz, etc.)

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