Häufige Fragen zum Internetrecht

  1. Prüft die Domainvergabestelle den angemeldeten Domainnamen auf Rechtsverletzungen?
  2. Auf welche Rechte muss ich bei der Registrierung einer Domain achten?
  3. Was ist ein Dispute-Antrag?
  4. Darf auf der Website ein Stadtplan aus dem Internet eingebunden werden?
  5. Dürfen Fotos, die anlässlich einer Unternehmensbroschüre von einem Fotografen angefertigt wurden, auch im Internet verwendet werden?
  6. Gilt die Impressumspflicht auch auf fremden Internetportalen?
  7. Welche Folgen hat ein Fehler bei der Widerrufsbelehrung?
  8. Muss im Onlineshop eine konkrete Lieferzeit angegeben werden?
  9. Welche Informationspflichten bestehen im elektronischen Geschäftsverkehr?
  10. Dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem Internetauftritt eines Mitbewerbers kopiert werden?
  11. Dürfen fremde Marken als Keyword z.B. bei Google AdWords verwendet werden?
  12. Darf die Einwilligung zur Werbung per E-Mail in den AGB des Werbenden erteilt werden?

Prüft die Domainvergabestelle den angemeldeten Domainnamen auf Rechtsverletzungen?

Die zentrale Vergabestelle für Domainnamen mit der Top-Level-Domain .de, die DENIC eG mit Sitz in Frankfurt am Main, führt grundsätzlich keine Überprüfung angemeldeter Domainnamen auf mögliche Rechtsverletzungen durch. Nur in extremen Ausnahmefällen ist die DENIC verpflichtet, schon bei der Vergabe der Domain zu prüfen, ob Rechtsverletzungen in Betracht kommen. Im Übrigen gilt bei der Domainregistrierung der Grundsatz "First come, first served", d. h. das sog. Müller-Prinzip.

Auf welche Rechte muss ich bei der Registrierung einer Domain achten?

Die häufigsten Rechtsverletzungen durch die Registrierung einer Domain kommen nach dem Markengesetz in Betracht. Dort ist neben dem Markenschutz auch der Schutz geschäftlicher Bezeichnungen geregelt. Als solche kennt das Gesetz zum einen Unternehmenskennzeichen, wozu insbesondere der Name bzw. die Firma eines Unternehmens zählen. Zum anderen sind Werktitel geschützt, worunter die Namen oder besonderen Bezeichnungen von z. B. Zeitungen, Büchern, Filmen, Musikwerken oder Computerprogramme zu verstehen sind. Weiterhin sind die Namensrechte Dritter zu beachten, was sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen, Vereine, Städte und Gemeinden gilt. Daneben sind bei der Wahl des Domainnamen auch wettbewerbsrechtliche Aspekte zu beachten. So wäre es unzulässig, eine Alleinstellung im Domainnamen zu behaupten, wie z. B. "einziger-baumarkt-dresden.de". Schließlich kann die Registrierung eines Domainnamen unter dem Gesichtspunkt des Domain-Grabbings rechtswidrig sein, was beispielsweise bei der gezielten Registrierung zum Zweck des Verkaufs angenommen wird.

Was ist ein Dispute-Antrag?

Wer der Meinung ist, einen Anspruch auf eine bestimmte .de-Domain zu haben, kann bei der DENIC unter Nachweis seiner Rechtsposition (z.B. eine ältere Marke) einen Dispute-Eintrag beantragen. Ist ein Dispute eingetragen, so kann die DENIC diese Domain nicht mehr auf einen Dritten übertragen. Vielmehr fällt die Domain, wenn der Inhaber diese löschen lässt (z. B. weil er hierzu verurteilt wurde), automatisch demjenigen zu, zu dessen Gunsten der Dispute eingetragen ist. Es ist daher dringend zu empfehlen, vor Beginn einer rechtlichen Auseinandersetzung um einen Domainnamen zunächst einen Dispute eintragen zu lassen.

Darf auf der Website ein Stadtplan aus dem Internet eingebunden werden?

Davon ist dringend abzuraten. Denn Stadtpläne genießen Urheberrechtsschutz. Werden fremde Kartenausschnitte aus dem Internet heruntergeladen und auf der Website verwendet, was gern zur Wegbeschreibung erfolgt, muss mit kostspieligen Abmahnungen gerechnet werden. Mit dieser können erfolgreich insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz geltend gemacht werden.

Dürfen Fotos, die anlässlich einer Unternehmensbroschüre von einem Fotografen angefertigt wurden, auch im Internet verwendet werden?

Das kommt drauf an. Fotos genießen zunächst ebenfalls Urheberrechtsschutz, gleichgültig ob sie von einem professionellen Fotografen oder einem Hobbyfotografen angefertigt wurden. Sind die Fotos vom Fotografen nur zur Verwendung in Printprodukten erstellt worden und wurde über die sonstige Benutzung keine Vereinbarung getroffen, so stellt die Veröffentlichung im Internet eine Urheberrechtsverletzung dar. Oftmals regeln die Fotografen in ihren Vertragsbedingungen aber auch ausdrücklich, in welchem Umfang die Fotos verwendet werden dürfen. Diese vertraglichen Abreden müssen ohne eine abweichende Vereinbarung dann auch eingehalten werden.

Gilt die Impressumspflicht auch auf fremden Internetportalen?

Jede geschäftsmäßige Website muss bestimmte Pflichtangaben über den Anbieter enthalten, das sog. Impressum. Dies gilt jedoch nicht nur für die eigene Website, sondern auch für die Unternehmenspräsentation auf den Unterseiten fremder Internetportale wie z. B. eBay, mobile.de, Immobilienscout, Facebook oder Twitter.

Welche Folgen hat ein Fehler bei der Widerrufsbelehrung?

Bei einem Vertragsschluss im Internet muss der Unternehmer dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht einräumen, wonach der Kunde den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist (mindestens 14 Tage) ohne Angaben von Gründen rückgängig machen kann. Über dieses Recht ist der Verbraucher sowohl im Internet als auch in Textform (d. h. wenigstens per E-Mail) zu informieren. An Inhalt und Form einer Widerrufsbelehrung sowie der Abwicklung des Widerrufs werden strenge Anforderungen gestellt, so dass hier in der Praxis die meisten Fehler auftreten. Diese führen einerseits dazu, dass der Internetanbieter von einem Mitbewerber abgemahnt werden kann. Andererseits beginnt ohne eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist nicht zu laufen, so dass der Kunde den Vertrag noch Monate nach Vertragsschluss widerrufen kann.

Muss im Onlineshop eine konkrete Lieferzeit angegeben werden?

Nach dem Gesetz hat der Unternehmer den Verbraucher über die Einzelheiten der Lieferung oder Erfüllung zu informieren. Daher müssen konkrete Angaben gemacht werden, wann mit der Lieferung zu rechnen ist. Dabei sind Angaben wie "Lieferung auf Nachfrage" oder "Die Lieferzeit beträgt in der Regel 1 - 2 Tage" unzureichend. Dagegen soll die Angabe von Circa-Fristen zulässig sein. Fehlen Angaben zur Lieferzeit, stellt dies einerseits einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar und führt das andererseits dazu, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt.

Welche Informationspflichten bestehen im elektronischen Geschäftsverkehr?

Die wesentlichsten Informationspflichten für Onlineangebote an Verbraucher folgen aus Artikel 246 § 1 EGBGB, wobei Artikel 246 § 2 EGBGB wiederum bestimmt, dass diese Informationen dem Verbraucher bis zur Warenlieferung auch in Textform mitzuteilen sind. Daneben bestehen weitere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 g Abs. 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner ein Verbraucher oder Unternehmer ist. Ohne Erfüllung dieser Pflichten beginnt zum Beispiel die Widerrufsfrist nicht zu laufen. Daneben sind die Vorschriften der Preisangabenverordnung zu beachten. Die wichtigsten Pflichten bestehen darin, einerseits den Endpreis anzugeben sowie andererseits darüber zu informieren, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten und ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und wenn ja, in welcher Höhe. Schließlich gibt es eine Vielzahl von speziellen gesetzlichen Regelungen, aus denen sich besondere Pflichten ergeben, wobei derjenige, der die entsprechenden Waren verkauft, diese Spezialvorschriften ohnehin kennen sollte, da es sich hierbei um keine Sondervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr handelt. Einige Beispiele für solche Spezialgesetze sind: Das Batteriegesetz, das Elektro- und Elektronikgerätegesetz, die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung, das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die Kosmetikverordnung, die Textilkennzeichnungsverordnung oder die Verpackungsverordnung. Eine vollständige Information darüber, welche Pflichten beim jeweiligen Angebot bestehen, lässt sich jedoch grundsätzlich nur mit juristischer Hilfe darstellen.

Dürfen Allgemeine Geschäftsbedingungen aus dem Internetauftritt eines Mitbewerbers kopiert werden?

Davon muss dringend abgeraten werden. Unabhängig davon, dass dies möglicherweise einen Urheberrechtsverstoß begründet, genügen Allgemeine Geschäftsbedingungen oftmals nicht den Anforderungen des AGB-Rechts. Hierbei handelt es sich zwar um keine internetspezifische Problematik. Jedoch lassen sich solche Fehler online einfach recherchieren. Da rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen in der Regel einen Wettbewerbsverstoß begründen, resultiert hieraus die Gefahr, von einem Wettbewerber abgemahnt zu werden.

Dürfen fremde Marken als Keyword z.B. bei Google AdWords verwendet werden?

Die Frage, ob durch die Verwendung einer fremden Marke als AdWord bei der Buchung von Suchmaschinenwerbung die Rechte des Markeninhabers verletzt werden, ist seit vielen Jahren umstritten. Der BGH hat diese mit einem Urteil aus Anfang 2011 nunmehr vorerst abschließend beantwortet. Hiernach ist die Nutzung fremder Marken im Rahmen der AdWords-Werbung zulässig, "wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domainname vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist." Damit wird die Verwendung fremder Marken als Keyword zukünftig überwiegend erlaubt sein, solange die Marke selbst in der Anzeige selbst nicht erscheint.

Darf die Einwilligung zur Werbung per E-Mail in den AGB des Werbenden erteilt werden?

Versendet ein Unternehmen Werbung per E-Mail, ohne die vorherige Einwilligung des Empfängers eingeholt zu haben, stellt dies einen Eingriff in verschiedene Rechtspositionen dar. Der Werbende setzt sich damit Ansprüchen von Wettbewerbern, Verbraucherschutzverbänden sowie natürlich des betreffenden Empfängers insbesondere auf zukünftige Unterlassung aus. Es ist zwar beliebt, jedoch völlig unzureichend, Einwilligungserklärungen in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu integrieren. Denn das Gesetz fordert eine ausdrückliche Einwilligung, die nicht durch Erklärungen im sog. Kleingedruckten erfolgt. Nichts anderes gilt übrigens für Werbung über andere Kommunikationswege wie z. B. Werbung per SMS, Facebook oder Twitter.