Internetrecht

Das Internetrecht ist zwischenzeitlich zu einem gebräuchlichen Begriff geworden. Juristisch betrachtet stellt es jedoch kein Spezialrechtsgebiet dar. Vielmehr sind es im Wesentlichen die "ganz normalen" Rechtsvorschriften, anhand derer Internetsachverhalte rechtlich zu beurteilen sind.

Werden beispielsweise Verträge über das Internet abgeschlossen, so gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, wonach für einen Vertragsschluss zwei übereinstimmende Willenserklärungen notwendig sind. Dies können u. a. eine Warenbestellung über das Internet sowie eine Annahmeerklärung des Verkäufers in einer (automatischen) E-Mail sein. Bei einem Vertragsschluss im Internet zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher hat der Unternehmer zahlreiche Verbraucherinformationen zu erfüllen. Tut er dies nicht, handelt er wettbewerbswidrig und riskiert zudem den Widerruf des Vertrages noch Monate nach Vertragsschluss. Wer einen Internetauftritt einrichtet, benötigt eine Domain. Dabei sollten wiederum fremde Kennzeichenrechte, wie z. B. Marken und geschäftliche Bezeichnungen beachtet, d. h. gemieden werden, da sonst insbesondere Ansprüche aus dem Markengesetz drohen. Bei der inhaltlichen Gestaltung einer Website werden Texte, Fotos, Stadtpläne, Musik oder Videos verwendet. Hierbei handelt es sich jedoch um Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind. Wer Werbung im Internet betreibt, z. B. Bannerwerbung oder eine Anzeige bei Google, hat die Vorgaben des Gesetzes gegen die unlauteren Wettbewerbs zu beachten. Nach diesem Gesetz bestimmt sich des Weiteren auch die Zulässigkeit der E-Mail-Werbung.

Neben den klassischen Rechtsvorschriften gibt es zwischenzeitlich auch speziell für elektronische Dienste geltende Gesetze. Das bekannteste ist das Telemediengesetz, das beispielsweise das Bereithalten bestimmter Angaben über den Anbieter (sog. Impressum) fordert.