Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger - im Gegensatz zu dem Zivilrecht, welches die Rechtsbeziehungen zwischen Bürger und Bürger zum Gegenstand hat.
Von Verwaltungsrecht spricht man aber auch immer dann, wenn beispielsweise die Verwaltungsorgane (Gemeinderat und dessen Mitglieder) untereinander in Streit geraten.
Der Gesetzgeber hat dabei eine Aufgliederung in das Allgemeine Verwaltungsrecht und das Besondere Verwaltungsrecht vorgenommen.
Zentrale Bedeutung im Verwaltungsrecht haben die drei Grundsätze der Verwaltung, die stets zu beachten sind:
Erstens: Die Verwaltung darf nicht ohne Gesetz handeln.
Zweitens: Die Vewaltung darf nicht gegen das Gesetz handeln.
Drittens: Die Verwaltung muss den Verhältnisßmäßigkeitsgrundsatz wahren, dass heißt eine Maßnahme muss erforderlich sein und ein milderes Mittel zur gleichen Abwehr darf nicht zur Verfügung stehen.
Das Handeln einer Behörde gegenüber dem Bürger ist dabei in der Regel durch einen sogenannten Verwaltungsakt gekennzeichnet, ein maßgeblicher Begriff im Verwaltungsrecht und auch vom Gesetzgeber in dem Verwaltungsverfahrensgesetz legaldefiniert.
Das Besondere Verwaltungsrecht ist breit strukturiert und lässt sich nicht vollständig in spezielle Unterrechtsgebiete einteilen. Am häufigsten und bekanntesten sind das Recht zur Gefahrenabwehr (Polizeirecht, Bauordnungsrecht, Versammlungsrecht etc.), das Kommunlarecht (Sächsische Gemeindeordnung), das Städtbaurecht (BauGB), das Umweltrecht (Abfallrecht, Immissionsschutzrecht), das Hochschulrecht, wobei die Aufzählung keinesfalls abschließend ist.
Das Polizeirecht regelt dabei die Befugnisse der Polizei zur Gefahrenabwehr.
Das Bauordnungsrecht wird von den jeweiligen Bundesländern in eigenen Gesetzen geregelt und regelt die Anforderungen an ein Bauvorhaben (Standsicherheit, Brandschutz etc.).
Das Kommunalrecht regelt das Recht der Kommunen und beinhaltet eine Vielzahl von Regelungswerken (Gemeindeordnung, Landkreisordnung, Kommunalwahlrecht, Zweckverbandsverordnung).
Das Städtbaurecht wird auch als Bauplanungsrecht bezeichnet und regelt die Vorbereitung und Leitung der baulichen und sonstigen Nutzung des Grundstückes.
Unter Abfallrecht versteht man sämtlichen Regelungen, die die Behandlung, den Transport und die Entsorgung von sowie den sonstigen Umgang mit Abfällen regeln.
Im Gegensatz dazu regelt das Immisionsschutzrecht die Anforderungen an den Betrieb einer Anlage, um schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen zu unterbinden bzw. einzuschränken.