Häufige Fragen zum Verkehrsrecht

  1. Wie beziffere ich den entstandenen Schaden am Fahrzeug?
  2. Wer trägt die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes?
  3. Muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen?
  4. Muss ich im Falle der Reparatur eine von der Versicherung bestimmte Werkstatt aufsuchen?
  5. Habe ich in jedem Fall einen Anspruch auf Reparatur?
  6. Besonderheiten bei Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes
  7. Mietwagen oder Nutzungsausfall
  8. Was tun, wenn der Geschädigte bzw. dessen Versicherung nicht bzw. nicht vollständig zahlt?
  9. Lohnt es sich als Unfallverursacher den Schaden des Geschädigten selbst auszugleichen, um eine Höherstufung in der KfZ-Versicherung zu verhindern?
  10. Muss ich als Halter den Ermittlungsbehörden bei der Identifizierung Auskunft über die Person auf dem Foto geben?
  11. Wie kann ich meine Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg wieder abbauen?
  12. Muss ich Bußgeld-Bescheide akzeptieren, die ich im Ausland erhalte?
  13. Ich bin vor einigen Monaten geblitzt worden. Bis heute habe ich weder eine Verwarnung noch einen Bußgeldbescheid bekommen. Woran liegt das?
  14. Darf ich andere Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen?
  15. Vor kurzem bin ich 150 m vor dem Ortsendeschild geblitzt worden. Ist das rechtens?
  16. Dürfen die Messfahrzeuge eigentlich im Halte-/Parkverbot aufgestellt werden?
  17. Worin liegt der Unterschied zwischen Fahrerlaubnisentziehung und dem Fahrverbot?

Wie beziffere ich den entstandenen Schaden am Fahrzeug?

Grundsätzlich steht es dem Geschädigten frei, einen Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung von Schadensumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Diese Kosten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Bagatellschäden bilden insoweit eine Ausnahme. Die Grenze, bis zu der von einem Bagatellschaden auszugehen ist, wird jedoch von den Gerichten unterschiedlich bewertet wird (ca. 500,00 €).

Wer trägt die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes?

Die Kosten einer anwaltlichen Beauftragung muss grundsätzlich der Unfallverursacher voll übernehmen. Ein gewissenhafter Rechtsanwalt wird zudem immer nur soviel verlangen, wie die gegnerische Versicherung tatsächlich zu bezahlen hat. Dadurch entstehen für Sie auch wenn die Versicherung außergerichtlich den Schaden nur teilweise reguliert keine Kosten.

Muss ich mein Fahrzeug reparieren lassen?

Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Die Versicherung hat insbesondere kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.

Muss ich im Falle der Reparatur eine von der Versicherung bestimmte Werkstatt aufsuchen?

Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen.

Habe ich in jedem Fall einen Anspruch auf Reparatur?

Nein. Liegen die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur eines Fahrzeuges mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten (Wiederbeschaffungsaufwand) verlangen.

Besonderheiten bei Reparaturkosten zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes

Ersatz von Reparaturaufwand bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann nur verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.

Zudem verlangt die Rechtsprechung, dass der Geschädigte das Fahrzeug mindestens 6 Monate weitern nutzt.

Mietwagen oder Nutzungsausfall

Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Von Ihnen zu beachten ist allenfalls, ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis machen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.

Was tun, wenn der Geschädigte bzw. dessen Versicherung nicht bzw. nicht vollständig zahlt?

Spätestens in diesem Fall sollte ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der mit Ihnen die weiteren Schritte bespricht und gegebenenfalls Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzt.

Sollten Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, können Sie den Ihnen entstandenen Schaden zunächst auch über diese abrechnen und so Ihr Fahrzeug beispielsweise reparieren lassen. Die dadurch bedingte Höherstufung in der Kaskoversicherung ist dann als eigenständige Schadensposition von dem Schädiger gleichfalls zu ersetzen.

Lohnt es sich als Unfallverursacher den Schaden des Geschädigten selbst auszugleichen, um eine Höherstufung in der KfZ-Versicherung zu verhindern?

Dies ist natürlich zum einen von der Höhe des Schadens, zum anderen von der Einstufung in der Versicherung abhängig.

Am besten Sie kontaktieren dazu Ihre Versicherung. Diese kann Ihnen eine entsprechende Auswertung zukommen lassen, anhand derer Sie die Wirtschaftlichkeit der Selbsttragung der Kosten überprüfen können.

Muss ich als Halter den Ermittlungsbehörden bei der Identifizierung Auskunft über die Person auf dem Foto geben?

Nein!
Im Wiederholungsfall kann die Straßenverkehrsbehörde dem Halter aber auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen. Darin müssen dann ausnahmslos alle Fahrten notiert werden, auch die Namen derer, an die das Fahrzeug verliehen wird.

Wie kann ich meine Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg wieder abbauen?

Zwei Jahre ab Zustellung des letzten Bescheids werden Punkte getilgt, aber nur dann, wenn in der Zwischenzeit kein neuer Verstoß vorgefallen ist. Die Tilgung richtet sich nach dem jüngsten Eintrag. Für Ordnungswidrigkeiten (z.B. Geschwindigkeitsübertretung) gelten längstens 5 Jahre, für Strafsachen (z.B. Unfallflucht) mindestens 5 Jahre.

Muss ich einen Bußgeldbescheid, den die ich im Ausland erhalten habe, akzeptieren?

In diesen Fällen gilt stets das jeweilige Landesrecht. Die Bescheide können daher auch nur in den Ländern vollstreckt werden, in denen die Bescheide ausgestellt wurden, nicht aber in Deutschland. Eine Ausnahme bildet dabei Österreich. Österreich kann auch in Deutschland vollstrecken.
Hinweis: Ein Bußgeldbescheid sollte in allen Fällen bezahlt werden. Anderenfalls könnte eine spätere Wiedereinreise in das Land gefährdet sein. In der Regel werden diese Bescheide registriert und können im Wiederholungsfall wieder zutage treten.

Ich bin vor einigen Monaten geblitzt worden. Bis heute habe ich weder eine Verwarnung noch einen Bußgeldbescheid bekommen. Woran liegt das?

Das kann verschiedene Ursachen haben.
Zum einen können vom Messgerät verworfene Messwerte vorliegen. Jedes Fahrzeug wird mehrmals hintereinander von dem Messgerät gemessen. Wenn sich dabei die einzelnen Werte um eine bestimmte Toleranz unterscheiden, wird ein sogen. Annulationskennzeichen statt eines Geschwindigkeitswertes ins Lichtbild eingeblendet.
Eine andere, durchaus wahrscheinliche Möglichkeit ist, dass auf dem Lichtbild das Kennzeichen des Fahrzeuges nicht erkennbar ist.

Darf ich andere Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle warnen?

Ja und nein.

Es kommt darauf an, mit welchen Mitteln man die anderen Verkehrsteilnehmer warnt. Das "klassische" Warnen mit der Lichthupe ist nach der herrschenden Meinung verboten; es verstößt gegen § 16 StVO. Das Warnen mittels Handzeichen o. ä. ist jedoch erlaubt.

Nicht erlaubt, weil gefährlich, ist starkes Abbremsen vor einer Messstelle wegen der Gefahr von Auffahrunfällen. Ebenso nicht statthaft ist extremes Langsamfahren im Bereich einer Messstelle; es handelt sich hierbei um eine Behinderung bzw. Belästigung im Sinne des § 1 StVO.

Vor kurzem bin ich 150 m vor dem Ortsendeschild geblitzt worden. Ist das rechtens?

Ja.

Zum Teil gibt es interne Polizeirichtlinien, in denen Abstände von 200 m zwischen Messstelle und Beginn oder Ende einer Geschwindigkeitsbeschränkung vorgesehen ist. In der Regel dürfen die Behörden von diesen Richtlinien abweichen; u.a. dann, wenn sich die Messstelle an einem Unfallschwerpunkt befindet.

Dürfen die Messfahrzeuge eigentlich im Halte-/Parkverbot aufgestellt werden?

Soweit das Messfahrzeug ein Zivilfahrzeug der Polizei ist, darf es in jedem Fall so aufgestellt werden, soweit die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO muss jedoch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug einer Stadt/Gemeinde oder Privatfirma gehört.

Worin liegt der Unterschied zwischen Fahrerlaubnisentziehung und dem Fahrverbot?

Der Entzug der Fahrerlaubnis wird häufig mit der Anordnung eines Fahrverbots verwechselt. Dies ist rechtsfehlerhaft.

Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass ein Fahrverbot zwischen 1 bis 3 Monate andauert, und nach Ablauf der Verbotsfrist der gleiche Führerschein zurückgegeben wird. Beim Führerscheinentzug wird eine Sperrfrist von 6 Monaten bis zu 5 Jahren durch das Gericht verhängt werden. In dieser darf dem Betroffenen eine neue Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. Damit die Verwaltungsbehörde rechtzeitig die Fahrerlaubnis wiedererteilen kann, ist ca. zwei Monate vor Ablauf der strafgerichtlichen Sperrfrist unter Beifügung von zwei Lichtbildern, einer Bescheinigung über einen Sehtest und einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Kurs über Sofortmaßnahmen am Unfallort, die Fahrerlaubnis wieder zu beantragen. Für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis prüft also die Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung, ob eine Geeignetheit oder Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegt.